Allgemeine Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Wilhelm Siebelist GmbH & Co. KG
1. Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenlautende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden haben keine Gültigkeit. Getroffene Vereinbarungen mit unseren Vertragspartnern gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sofern ihnen nicht schriftlich widersprochen wird.
Durch die widerspruchslose Entgegennahme unserer schriftlichen Auftragsbestätigung erklärt sich der Vertragspartner mit diesen Bedingungen einverstanden.
2. Angebot, Angebotsunterlagen, Angebotsgültigkeit
Unsere Angebote sind freibleibend und basieren ausdrücklich auf der in der Anfrage beschriebenen Eigenschaften, Zeugnissen und Formularen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sollten diese nach Erhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung erfolgen, so haben wir das Recht die hierfür anfallenden Kosten ohne Bestätigung des Bestellers in Rechnung zu stellen.
An unsere Angebote halten wir uns bei Stahlteilen 8 Wochen gebunden. Bei Teilen aus Edelstahl gelten unsere Angebote binnen eines Monats. Angebote aus Messing und Kupfer basieren auf Tagespreisen und können von uns bei Preisveränderungen von 5 % Tagesnotierung jederzeit angepasst werden. Für nicht benanntes gilt eine Angebotsbindung von 4 Wochen, sofern dies nicht anders ausdrücklich auf unserem Angebot vermerkt ist.
3. Zustandekommen eines Vertrages
Die Bestellung ist ein bindender Vertrag, den wir binnen 5 Arbeitstagen durch Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen können.
Mündliche Nebenabreden sind für uns nicht bindend, sofern es hierzu keine schriftliche Bestätigung gibt.
4. Lieferungen
Die Lieferung zu den von uns benannten Lieferterminen setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller Unterlagen und Bestellteile voraus.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, wie Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung fehlender Bestellteile oder anderer durch das Unternehmen nicht vertretbarer Ereignisse und höherer Gewalt.
Da es sich in der Regel um Sonderanfertigungen handelt, behalten wir uns das Recht einer Mehr – oder Minderlieferung in Höhe von 10 % der Liefermenge vor. Innerhalb dieser Grenzen sehen wir den Vertrag somit als erfüllt. Abweichungen hierzu müssen bereits in der Anfrage mit benannt werden und werden zum Vertragsgegenstand.
Die Lieferung erfolgt soweit nicht anders vereinbart frei Haus inclusive Verpackung. Die Ware wird in der Regel als Schüttgut in Säcken bis maximal 30 kg oder den speziellen Anforderungen der Teile ( z.B. lagenweise in Karton ) verpackt. Die Verpackung wurde zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Sollten hiervon abweichende Forderungen bestehen, so muss dies zum Vertragsgegenstand werden und durch unsere Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden
Die Verwendung von Mehrweg – oder Leihverpackungen muss bereits in der Anfrage benannt werden und wird zum Vertragsgegenstand.
Wir liefern, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, ausschließlich auf der Grundlage unserer technischen Lieferbedingungen.
Technische Lieferbedingungen zum Download
5. Verkaufspreise und Zahlungen
Unsere Preise sind ausschließlich in Euro und verstehen sich frei Haus inclusive Verpackung zzgl der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofern nichts anderes vereinbart und durch uns bestätigt. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Bei Zahlungszielüberschreitungen werden Verzugszinsen entsprechend den gesetzlichen Regelungen gemäß § 288 BGB fällig. Für jede Mahnung erfolgt eine Berechnung von Mahngebühren ( Zahlungserinnerung 5,00 €, 2. Mahnung 10,00 € ). Grundsätzlich behalten wir uns bei Zahlungsüberschreitung vor, sofort ein gerichtliches Mahnwesen zu betreiben.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt unter Vorbehalt. Sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst als Zahlung, wenn wir ausnahmslos über den Gegenwert verfügen können.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig sind und von uns anerkannt worden.
Bei Zahlungsverzug des Kunden, bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz sowie erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.
6. Mängelrüge, Haftung
Unsere Lieferungen sind vom Besteller sofort einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Beanstandungen sind innerhalb von 8 Werktagen schriftlich geltend zu machen. Bei nicht erkennbaren ( versteckten ) Mängeln hat dies spätestens drei Werktage nach Feststellung schriftlich zu erfolgen. Sämtliche Mängelrügen erlischen 12 Monate nach Lieferung.
In Absprache mit uns sind alle weiterführende Maßnahmen zu treffen ( z.B. Rücktransport, Abstellmaßnahmen, Gutschrift etc. ).
Wir behalten uns das Recht auf Nachbesserungen oder mangelfreie Ersatzlieferungen vor. Zur Vornahme dieser Maßnahmen hat uns der Besteller nach schriftlicher Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nachbesserungen durch den Kunden sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung erlischen alle Gewährleistungen gegen uns.
Keine Gewähr übernehmen wir für Mängel, die nach Gefahrenübertritt ( vertraglicher Übernahmepunkt ) entstehen.
Eine bekanntgegebene Beanstandung ohne Rücklieferung oder schriftliche Anweisung zur Aussonderung setzt die Fälligkeit der Zahlung nicht aus.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir – außer in den Fällen der Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in Fällen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzliche Regelung zur Beweislast bleibt hiervon unberührt.
7. Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsbeziehung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Erkenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der ander Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligen Erhalt der Unterlagen und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehungen.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bekannt waren.
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners. Jedoch gestattet er dem Vertragspartner bereits jetzt diese entsprechend zu Vervielfältigen und weiterzugeben, soweit dieses zur Herstellung bzw. vertraglichen Lieferbedingungen notwendig ist.
8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhe, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihrer Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich ggf. Nebenforderungen unser Eigentum.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware tritt der Wiederverkäufer bereits jetzt seine Forderungen aus diesem Verkauf in voller Höhe mit sämtlichen Nebenkosten an uns ab. Wir behalten uns einen Widerruf der Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung für den Fall vor, das der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder uns sonst ein wichtiger Grund bekannt wird.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Kunde hat uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichten. Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen sämtliche Einflüsse ( Feuer, Wasser, Diebstahl etc. ) zu versichern.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbare Rechte
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unsere Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Partners zu klagen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschlands anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge für den Warenkauf (CISG – „Wiener Verkaufsrecht“ ) ist ausgeschlossen.
11. Salvatorische Klausel
Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen aus irgend einen Grunde unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am ehesten gerecht wird.
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